Zusammenfassende Meldung
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige
Leistungen ausführen, sind nicht nur verpflichtet eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, sondern auch eine Zusammenfassende
Meldung, die auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuer
einzureichen ist.
In dieser Zusammenfassenden Meldung müssen alle innergemeinschaftlichen
Lieferungen und ab 1. Januar 2010 auch alle sonstigen Leistungen, für
die der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
schuldet, aufgeführt werden.
Ist der Unternehmer verpflichtet eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, muss er seine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Umsatzsteueridentifikations-nummer seiner Kunden angeben. Des weiteren wird die Summe der Bemessungsgrundlagen der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen pro Kunde aufgeführt.
Besitzt der Unternehmer noch keine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer, muss er diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Außerdem benötigt man für die elektronische Übermittlung der Daten eine Teilnehmernummer, die ebenfalls das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vergibt.
Bisher musste die Zusammenfassende Meldung für alle Leistungsarten bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abgegeben werden. Hatte der Unternehmer für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung, so galt diese auch für die Zusammenfassende Meldung.
Durch das am 14. April 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben, sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften ergibt sich eine wesentliche Neuerung.
Ab 1. Juli 2010 müssen Unternehmer mit
innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw.
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
grundsätzlich monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats eine
Zusammenfassende Meldung abgeben.
Eine Ausnahme die zur quartalsweisen Abgabe berechtigt besteht in
"Bagatellfällen". Ein Bagatellfall liegt dann vor, wenn die Summe der
innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften für 2010 und
2011 nicht mehr als 100.000 Euro und für 2012 nicht mehr als 50.000 Euro
beträgt.
Bei Unternehmern mit innergemeinschaftlichen Leistungen muss die Zusammenfassende Meldung quartalsweise bis zum 25. Tag des Folgemonats abgegeben werden.
Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gilt nicht mehr.
Durch die Neuerungen fallen die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Zusammenfassende Meldung auseinander. Dies hat zur Folge hat, dass zum Beispiel die Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2010 bis zum 10. September 2010 beziehungsweise bei einer Dauerfristverlängerung erst zum 10. Oktober 2010 abgegeben werden muss, wobei die Zusammenfassende Meldung spätestens am 25. September 2010 abzugeben ist.
10. September 2010
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