Tankgutscheine
Voraussetzungen gelockert
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die Überlassung von Tankgutscheinen an Arbeitnehmer deutlich gelockert. Die Finanzämter haben sich der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und wenden diese neuen rechtlichen Grundsätze an.
Bisher durfte nur die Sache, zum Beispiel 30 Liter Superbenzin, nicht aber ein Geldbetrag auf dem Gutschein benannt werden. Zukünftig können Arbeitgeber Gutscheine für ihre Arbeitnehmer ausstellen, auf dem ein Geldbetrag genannt wird. Der Höchstbetrag von 44 EUR im Monat je Mitarbeiter darf hierbei nicht überschritten werden. Dabei ist es dem Arbeitnehmer selbst überlassen, bei welcher Tankstelle er diesen einlöst. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zunächst seine Tankrechnung selbst bezahlen kann und den eingetragenen Höchstbetrag danach vom Arbeitgeber erstatten lässt. Möglich ist es auch, dass Arbeitgeber ihrem Arbeitnehmer eine Tankkarte als steuerfreien Tankgutschein überlassen. Dabei ist es unwesentlich, ob der Gutschein in gedruckter oder elektronischer Form vorliegt.
Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf eine Sachzuwendung hat. Dem Arbeitnehmer darf kein Recht eingeräumt werden, das ihm ermöglicht, zwischen der Sache (zum Beispiel Benzin) oder Geld zu wählen.
Bitte beachten Sie auch, dass sämtliche Sachbezüge eines Mitarbeiters im Monat die 44 EUR-Grenze nicht überschreiten dürfen. Hierzu zählen zum Beispiel kostenfreie Getränke, die an Mitarbeiter ausgegeben werden. Wird diese Freigrenze um nur 1 Cent überschritten, sind sämtliche Sachbezüge der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen.
Anhängend können Sie in ein Muster des Tankgutscheins einsehen und dieses als Vorlage verwenden.
14. November 2011
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