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Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern eine Vielzahl von Aufwendungen lohn- und sozialversicherungsfrei erstatten. Mit Hilfe dieser steuerfreien Zuwendungen kann auch die 400,00 EUR-Grenze für Geringverdiener deutlich erhöht werden. Nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung der Zuwendungen, die neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn, steuerfrei gezahlt werden können.

Reisekosten
Bei Dienstreisen im Inland können Sie nachgewiesene Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bis zu den gesetzlichen Höchstsätzen erstatten:

  • bei den Fahrtkosten mit dem eigenen PKW, jeder gefahrene Kilometer mit 0,30 EUR
  • Übernachtungskosten laut Beleg, abzüglich des tatsächlich enthaltenen Frühstückswerts oder eines Sachbezugwertes von 1,57 EUR
  • Verpflegungsmehraufwendungen, bei einer Abwesenheit mit
     - mindestens 8 Stunden = 6,00 EUR
     - mindestens 14 Stunden = 12,00 EUR und
     - mindestens 24 Stunden = 24,00 EUR
  • Bei Auslandsreisen gelten länderweise unterschiedliche Höchst- und Pauschbeträge.
    (Es dürfen nur die Pauschsätze an den Arbeitnehmer erstattet werden - keine Restaurantbelege)

Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei einer Auswärtstätigkeit das Mittag- oder Abendessen, sind diese mit dem Sachbezugswert von jeweils 2,83 EUR zu bewerten. Diese können auch bei den Reisekosten (siehe Frühstück) gekürzt werden oder sind in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Bewirtungskosten
Bewirtung Dritter (Kunden/Lieferanten) durch den Arbeitnehmer im Auftrag ihres Arbeitgebers dürfen erstattet werden. Hinweis auf dem Beleg: Bewirtete Personen sowie Anlass der Bewirtung.

Sachzuwendung Gelegenheitsgeschenke
Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer aus besonderem persönlichen Anlass (zum Beispiel: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Namenstag, …) von geringem Wert (zum Beispiel: Blumen, Buch, CD, DVD, Wein, ...) stellen bis zu einem Wert von 40,00 EUR netto keinen Arbeitslohn dar, Gutscheine nur, wenn auf den Gutscheinen die Art und Ware konkret bezeichnet ist (zum Beispiel: Büchergutschein - Buchtitel und Autor). Dies am besten durch Kopie des Gutscheines belegen. Ansonsten liegt ein Barlohn vor, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Sachbezüge
Sachbezüge (Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb, Tankgutscheine) bleiben bis zu einer Freigrenze von 44,00 EUR/Monat (inklusive USt) steuerfrei.

Belegschaftsrabatte
Für Belegschaftsrabatte gilt ein Steuerfreibetrag von 1.080,00 EUR im Jahr.

Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind steuerfrei, wenn die Freigrenze 110,00 EUR (inklusive USt) pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Üblich sind bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.

Fortbildungskosten
Fort- und Weiterbildungskosten sind immer steuerfrei, wenn die Bildungsmaßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Arbeitskleidung
Typische Arbeitskleidung (zum Beispiel: Arbeitsschutzkleidung, Uniformen, etcetera) können Sie Ihrem Arbeitsnehmer immer steuerfrei ersetzen.

Kindergartenbeitrag
Aufwendungen für eigenbetriebliche oder außerbetriebliche Kindergärten können steuerfrei erstattet werden, wenn ein Nachweis vorgelegt und im Original zum Lohnkonto beigefügt wird.

Telekommunikationskosten
Telekommunikationskosten können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 EUR/Monat steuerfrei ersetzt werden. Private Autotelefonkosten sind im Firmenwagen immer zu 100 % steuerfrei erstattungsfähig. Gehört das Fahrzeug dem Arbeitnehmer und stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Rechnung, kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, Einbau, Anschluss und die laufenden Gebühren ebenfalls steuerfrei erstatten.

Wohnungsüberlassung
Bei Überlassung einer Wohnung zu einem geringeren Mietpreis oder gar kostenlos, führt nur die Differenz zur ortsüblichen Miete zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Umzugskosten
Soweit ein Umzug beruflich veranlasst ist, können diese Kosten ebenfalls steuerfrei erstattet werden, soweit sie als Werbungskosten (zum Beispiel: Umzugskostenpauschale, Transportkosten, Reisekosten, etcetera) abzugsfähig sind.

Zuschläge
Steuerfreie Zuschläge zum Grundlohn (max. 50 EUR/Std.), bei:

  • Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
  • wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr, dann für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 % ansonsten 25 %
  • Sonntagsarbeit 50 %
  • Feiertagsarbeiten 125 %
  • 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.05. 150 %

Beihilfen
Beihilfen und Unterstützungen im Krankheits- oder Unglücksfall können bis zu einem Betrag von 600,00 EUR im Jahr steuerfrei bleiben. Hier sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

Auslagenersatz
Der pauschale Auslagenersatz ist grundsätzlich steuerfrei, wenn über einen Zeitraum von drei Monaten die Belege gesammelt und eine ausführliche Dokumentation geführt wurde.

Mahlzeiten
Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten in Betrieben oder die Herausgabe von Essenmarken können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25% versteuert werden.

Parken
Wenn der Firmenchef seinen Mitarbeitern Park- oder Stellplätze kostenlos oder zu einem günstigen Preis zur Verfügung stellt, ist dafür keine Lohnsteuer zu zahlen.

Stand: 21. März 2011


Hinweis:
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