Steuerbegünstigte Entschädigung bei Arbeitszeitreduzierung
Eine Arbeitnehmerin reduzierte ihre Wochenstundenzahl auf die Hälfte und erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 17.000 EUR. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung einer steuerbegünstigten Entschädigung ab, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist.
Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung wird für den Ersatz entgangener oder entgehender Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden muss. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dafür Ersatz geleistet wird.
Der BFH entschied, dass die Revision der Klägerin begründet war. Das Finanzgericht hat nun in einer neuen Verhandlung und Entscheidung zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.
In derartigen Fällen empfehlen wir den Fall offen zu halten!
Bei Fragen, kommen Sie einfach auf uns zu.
25. August 2010
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