Partyservice - wie Sie sich 7 % Umsatzsteuer sichern.
Liefert ein Partyservice lediglich das Essen, unterliegt dies dem ermäßigten Steuersatz von 7 % Umsatzsteuer. Wird neben dem Essen auch eine Dienstleistung angeboten, unterliegt der Gesamtumsatz 19 % Umsatzsteuer. Dies stellt ein echtes Dilemma für jeden Partyservice dar.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es möglich ist, durch zwei getrennte Unternehmen - einmal die Dienstleistung anzubieten mit 19 %, und einmal die reinen verzehrfertigen Speisen mit 7 %. Im vorliegenden Fall betrieb der Ehemann eine Metzgerei und die Ehefrau das Dienstleistungsunternehmen (Besteck, Geschirr, Tische et cetera...). Die Richter haben hier keinen Gestaltungsmissbrauch erkennen können und ließen beim Ehemann den 7 % Umsatzsteuersatz zu.
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26. September 2011
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