Neue Pfändungsfreigrenzen
ab 1. JULI 2011
Zum 1. Juli 2011 wurde die amtliche Lohnpfändungstabelle nach oben angepasst. Es wird bei den pfändbaren Einkommensbeträgen auch weiterhin auf die Unterhaltspflichten bei den Pfändungsfreigrenzen geachtet.
Als Arbeitgeber kann es Ihnen hin und wieder passieren, dass ein Arbeitnehmer von Ihnen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und Sie mit einer Gehaltspfändung des betreffenden Arbeitnehmers konfrontiert werden.
Durch den sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist es dem Arbeitgeber verboten, gepfändetes Einkommen an den Arbeitnehmer auszubezahlen. Bei der Lohnabrechnung muss das pfändungsfreie Einkommen festgestellt und die gepfändeten Einkommensteile berechnet werden.
Um Ihnen dies zu erleichtern, haben wir Ihnen die neuen Pfändungsfreigrenzen, die seit 1. Juli 2011 gelten, nachfolgend aufgeführt:
- • für Personen ohne Unterhaltsverpflichtung 1.029,99 EUR
- • für Personen mit einer Unterhaltsverpflichtung 1.419,99 EUR
- • für Personen mit zwei Unterhaltsverpflichtungen 1.639,99 EUR
- • für Personen mit drei Unterhaltsverpflichtungen 1.849,99 EUR
1. Juli 2011
Hinweis:
Um die Unterlagen auf Ihrem Computer darstellen zu können, benötigen Sie das kostenlose Programm " Adobe Acrobat Reader".