Krankheitskosten absetzbar
Neue Rechtsprechung vom Finanzgericht Sachsen (Az. 5 K 435/06)
Bisher war es immer möglich, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Diese brachten aber in vielen Fällen keine nachhaltigen Auswirkungen mit sich, da bei den außergewöhnlichen Belastungen stets ein zumutbarer Eigenanteil überschritten werden muss. Dieser Anteil beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte, je nach Einkommen und Steuerklasse. Erst wenn dieser zumutbare Eigenanteil ausgeschöpft ist, wirken sich jene Kosten in der Steuererklärung aus.
Für Selbständige gibt es hier eine neue Rechtsprechung. Laut dem oben genannten Urteil sollen Krankheitskosten bei Selbständigen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, wenn sie durch die Ausübung des Berufes verursacht worden sind. Hierbei müssen die aufgetretenen Symptome und die Ausübung des Berufes in einem direkten Zusammenhang stehen. In solchen Fällen sollen sich die Kosten unmittelbar in der Steuererklärung aus.
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25. März 2011
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