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Krankenkassenbeiträge zur Optimierung der Steuer

Für Steuererklärungen ab 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass nur Beiträge zur Basisabsicherung abzugsfähig sind. Sie sind im Jahr der Zahlung in unbegrenzter Höhe absetzbar. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich hier die Möglichkeit, durch Vorauszahlungen der Krankenkassenbeiträge für zukünftige Beitragsjahre sein zu versteuernde Einkommen zu senken. Allerdings ist steuerlich maximal eine Vorauszahlung in Höhe des 2,5-fachen Betrages des üblichen Jahresbeitrages abzugsfähig, sofern er im Veranlagungsjahr auch bezahlt wurde - hier gilt das Abflussprinzip.

Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch lediglich bei Selbständigen und bei denjenigen möglich, die ihre Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen. Es muss hierbei mit der jeweiligen Krankenkasse abgestimmt werden, ob und in welcher Höhe Vorauszahlungen möglich sind. Dadurch können sich erhebliche Steuereffekte ergeben. Bei Angestellten hingegen führt der Arbeitgeber die Krankenkassenbeiträge ab, wodurch der Gestaltungsraum stark eingeschränkt wird.

Durch diese Gestaltungsmöglichkeit können Beiträge für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagert werden.

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20. Juni 2011


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