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KFZ-STEUER
Eine Frage der Bestimmung

Die Kfz-Steuer wird bei Pkws nach dem Hubraum und bei Lkws nach dem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht berechnet. Dabei ist es aus steuerlicher Sicht wesentlich günstiger, wenn ein Fahrzeug als Lkw und nicht als Pkw eingestuft ist. Betroffen sind hiervon Pkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, wie zum Beispiel Geländewagen, Vans, Kleinbusse, Mehrzweckfahrzeuge, Pick-ups, Kombinationskraftwagen und Konferenzmobile.

Diese Fahrzeuge wurden früher nach den für Lkws geltenden Regeln, ungeachtet ihrer Bauart und Einrichtung, besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten. Nun werden diese Pkws nach Hubraum besteuert, was einen steuerlichen Nachteil mit sich bringt.

Die Beschaffenheit eines Fahrzeugs wird unter Berücksichtigung aller Merkmale bewertet. Hierbei sind folgende besonders maßgeblich:

  • Zahl der Sitzplätze
  • erreichbare Höchstgeschwindigkeit
  • Größe der Ladefläche
  • Ausstattung des Fonds mit Sitzen, Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeignete Befestigungspunkte
  • Fahrgestell
  • Motorisierung
  • Gestaltung der Karosserie

Faustregel: Ein Fahrzeug ist vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut, wenn dessen Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ist.

Ein wesentliches Indiz für die Einstufung als Pkw ist die Zuladungsmöglichkeit. Ist diese insgesamt gesehen zwar deutlich höher als bei üblichen Pkws, entspricht aber lediglich 33,33% des zulässigen Gesamtgewichts, unterschreitet sie deshalb die für einen Lkw typische Zuladung. Auch die  zulässige Höchstgeschwindigkeit ist immer ein eindeutiges Indiz.

Es spielt keine Rolle, wie das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Für die steuerliche Einstufung ist die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs ausschlaggebend.

Stand: 1. Februar 2011


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