Elterngeld bei Selbständigkeit
Urteil zur Berechnung
Das Elterngeld wird berechnet durch den Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Gewinn nicht um mehr als 20 % vom Gewinn in den zwölf Monaten vor der Geburt abweicht.
Beispiel:
Eine selbständig tätige Journalistin beantragt für Ihr am 10.12.2007 geborenes Kind Elterngeld. Es wird der Einkommensteuerbescheid 2006 herangezogen. Der Gewinn war in 2006 sehr niedrig, da sie gesundheitsbedingt ihre Tätigkeit einschränken musste. Sie beantragte, den höheren Gewinn von 2007 zugrunde zu legen.
Vor dem Bundessozialgericht hat sie Recht bekommen.
Urteilsbegründung:
Es darf der durchschnittliche monatliche Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nur dann der Berechnung zugrunde gelegt werden, wenn die in diesem Zeitraum und im zwölf- Monatszeitraum vor der Geburt des Kindes durchgängig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ihre Art nach übereinstimmt und ihr zeitlicher Umfang um weniger als 20 % voneinander abweicht.
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26. September 2011
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