Umsatzsteuerpflicht "privater" ebay-Verkäufe
Veräußern Sie hin und wider Gegenstände über Internetplattformen wie zum Beispiel ebay? Dann sollten sie hier weiterlesen....
Solange Sie hin und wieder private Haushaltsgegenstände im Internet oder auf anderen Gebrauchtwarenmärkten verkaufen, sind die daraus resultierenden Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies kann auch für Verkäufe über einen längeren Zeitraum hinweg gelten.
Der Bundesfinanzhof hat bereits vor Jahren entschieden, dass das Veräußern einer privaten Sammlung in einer oder auch in mehren gleichartigen Handlungen nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Ist hingegen die Verkaufstätigkeit nachhaltig und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet, ist Vorsicht geboten. Deutliches Anzeichen hierfür, sind zum Beispiel die Dauer und die Intensität der Verkaufstätigkeit, die von Anfang an verfolgte Absicht, hohe Verkaufserlöse zu erzielen und die Unterschiedlichkeit der veräußerten Gegenstände. Die Verkaufstätigkeit führt dann zur unternehmerischen Tätigkeit. Wurde zudem die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in Höhe von 17.500 EUR pro Jahr überschritten, ist der Verkäufer verpflichtet Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Ähnlich verhält es sich bei der Einkommensteuer. Werden private Sammlergegenstände veräußert, so wird der Verkauf als Liebhaberei eingestuft. Die Gegenstände werden nicht mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert. Folglich unterliegen diese Einkünfte auch nicht der Einkommensbesteuerung.
20. Mai 2011
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