Betriebseröffnung
Ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung auch ohne verbindliche Bestellung möglich?
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, bis zu drei Jahre vor einer geplanten Investition einen gewinnmindernden Abzugsbetrag in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend zu machen.
Die Finanzverwaltung erkennt diesen Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor der Betriebseröffnung nur dann an, wenn eine verbindliche Bestellung zum 31.12 des Jahres der Bildung vorliegt. Schlechte Karten hatten bisher diejenigen, die einen Investitionsabzugsbetrag vor der Betriebseröffnung geltend gemacht haben und keine verbindliche Bestellung nachweisen konnten.
Das Finanzgericht München vertritt die Auffassung, dass auch ohne eine verbindliche Bestellung im Jahr vor der Betriebseröffnung ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann.
Haben sie auch im Jahr vor Betriebseröffnung einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, ohne dass eine verbindliche Bestellung vorlag? Dann können Sie sich auf eine Revision beim Bundesfinanzhof berufen und den Bescheid offen halten (Az. des BFH X B 232/10).
20. Mai 2011
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