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BAULEISTUNGEN

Freistellungsbescheinigung überprüfen

Vor dem Jahresende möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie die Gültigkeit Ihrer Freistellungsbescheinigung überprüfen. Denn viele Freistellungsbescheinigungen laufen zum Jahresende aus und müssen deshalb beim Finanzamt neu beantragt werden.

Worum geht es genau?

Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" ist zum 1. Januar 2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt worden. Nach diesem Gesetz muss der gewerbliche und der öffentliche Auftraggeber 15% seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Bauleistenden abführen. Der Bauleistende verrechnet den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld.

 

Abbildung 1: Verfahren des Steuerabzugs

Unter Bauleistungen sind Leistungen an einem Bauwerk, also an einem Gebäude  oder an sämtlichen mit dem Erdboden verbundenen durch technische Geräte hergestellten Anlagen gemeint. Es muss also zu einer Substanzveränderung kommen. Die bloße Reinigung von Räumen zählt somit nicht zu Bauleistungen.

Zur Vermeidung dieses Steuerabzugs kann der leistende Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beim Finanzamt beantragen. Diese wird in der Regel mit einer Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt. Es gibt auch Freistellungsbescheinigungen, die nur für einen bestimmten Auftrag ausgestellt werden, was insbesondere bei Arbeitsgemeinschaften der Fall ist. Die erhaltene Original-Freistellungsbescheinigung darf beliebig oft kopiert werden und muss dem Auftraggeber vorgelegt werden.   

Zur Kontrolle der Echtheit enthält jede Freistellungsbescheinigung eine Sicherheitsnummer, deren Richtigkeit über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de geprüft werden kann. Bei der Prüfung muss der Auftraggeber darauf achten, dass die Bescheinigung vollständig ausgefüllt (Steuernummer, Finanzamt, Sicherheitsnummer) und ein Dienstsiegel zu erkennen ist. Wenn der Auftraggeber eine falsche Freistellungsbescheinigung erhält und er dies erkennen muss, haftet er für den nicht vorgenommenen Steuerabzug. Durch die Überprüfung der Sicherheitsnummer kann dieses Risiko jedoch ausgeschlossen werden.

Außer durch die Freistellungsbescheinigung kann bei Unterschreitung der Grenze von 5.000 € (15.000 € bei umsatzsteuerfreien Vermietungen) pro Bauleistendem im Jahr vom Steuerabzug abgesehen werden.

Bitte überprüfen Sie als bauleistender Unternehmer vor Jahresende die Gültigkeit Ihrer Freistellungsbescheinigung. Gerne übernehmen wir für Sie den Antrag auf Verlängerung beim Finanzamt. Im neuen Jahr sollten Sie verstärkt auf die Gültigkeit der erhaltenen Freistellungsbescheinigungen achten.

14. Dezember 2010 


Hinweis:
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