Arbeitszimmer
Private Mitbenutzung unschädlich?
Bisher konnten die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer immer nur dann als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn dieses Zimmer ausschließlich beruflich genutzt wurde.
Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. September 2010 zur Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten durchaus auch bei einem Arbeitszimmer Anwendung findet. Allerdings beschränkte das Gericht die steuerliche Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für das Arbeitszimmer auf 1.250 EUR, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Beispiel:
Der selbständige Handelsvertreter Max Mustermann hat in seinem Wohnzimmer einen Schreibtisch mit PC und zwei Aktenschränke stehen. Hier macht er seine laufenden Büroarbeiten, wie Ausgangsrechnungen erstellen, Eingangsrechnungen erledigen und alle weiteren Büroarbeiten. Die Gesamtwohnung hat eine Wohnfläche von rund 200 qm, davon entfallen auf das Wohnzimmer 40 qm. Der Anteil des Arbeitszimmers zum gesamten Wohnzimmer sind rund 40%. Die Kosten wie Abschreibung, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Strom, Wasser, Müllgebühren, et cetera für die gesamte Wohnung beliefen sich im Jahr 2010 auf insgesamt 16.000 EUR.
Gesamtkosten Wohnung im Jahr 16.000 EUR
davon für das Wohnzimmer 20% 3.200 EUR
Anteil für das Arbeitszimmer 40% 1.280 EUR
hiervon abziehbar 1.250 EUR
Bisher ist bei der Geltendmachung solcher Aufwendungen jedoch noch Vorsicht geboten!
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem kürzlich veröffentlichen Urteil eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt. Hier wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Wie dieser entscheidet, bleibt abzuwarten.
25. Juli 2011
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