AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage
Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, dass sich die weitere AfA nach Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nicht nach den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bemisst, sondern nach dem Einlagewert abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkünfte in Anspruch genommenen AfA.
Der BFH entschied, das nicht die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten gemeint sind, sondern der Einlagewert. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist eine vom Einlagewert eigene AfA-Bemessungsgrundlage und keine Begrenzung des AfA-Volumens. Die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass im Anschluss an Überschusseinkünfte die AfA doppelt beziehungsweise. voll gewährt wird.
Durch die bisherige Begrenzung der AfA-Bemessungsgrundlage auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten konnten die im Privatvermögen gebildeten stillen Reserven nicht mehr abgeschrieben werden und wurden bis zum Abgang aus dem Betriebsvermögen eingefroren. Durch die neue Rechtssprechung des BFH können nun auch die im Privatvermögen gebildeten stillen Reserven abgeschrieben werden.
25. Augut 2010
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