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NEUE ABGRENZUNG BEI AUS- UND FORTBILDUNGSKOSTEN

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausbildungskosten wurde rückwirkend ab dem Jahr 2004 durch den Bundesfinanzhof neu geregelt. Sollten die nachfolgenden Erläuterungen bei Ihnen zutreffen und Sie haben bisher noch keine Einkommensteuerklärungen für die Vorjahre beim Finanzamt eingereicht, ist das noch rückwirkend bis einschließlich dem Jahr 2006 möglich. Haben Sie bereits Steuererklärungen eingereicht und die Bescheide sind noch offen, können Sie in jedem Fall Änderung beantragen.

Die Ausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Hier sind die Ausbildungskosten wie bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR abzugsfähig.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und Sie hieraus einen Arbeitslohn erhalten. Die dadurch veranlassten Aufwendungen stellen in jedem Fall Werbungskosten dar.

Im Gegensatz zu den Ausbildungskosten sind die Fortbildungskosten in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung abziehbar, wenn einer Weiterbildungsmaßnahme oder einem Studium eine Erstausbildung vorausgegangen ist. Dies bestätigte nun der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung. Diese vorweggenommen Werbungskosten können zu einer Verlustfeststellung in den Jahren der Fortbildung führen, wenn keine Einnahmen vorliegen. Dieser Verlust wird in die Folgejahre mitgeführt und mit späteren Einnahmen verrechnet, was dann zu einer wesentlich höheren Einkommensteuererstattung führt.

Was ist überhaupt als Ausbildung zu verstehen?
Wenn Sie durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangen, die Sie zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Die Ausbildung muss im Rahmen eines öffentlich-rechtliche geordneten Ausbildungsgangs erlernt und durch eine Prüfung abgeschlossen sein.

Darunter fallen:

  • Berufsausbildungsverhältnisse entsprechend dem Berufsausbildungsgesetzes
  • anerkannte Lehr- und Anlernberufe sowie vergleichbare Ausbildungsberufe
  • Ausbildungen aufgrund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen
  • Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Und was wird als Studium anerkannt?
Von einem Studium wird ausgegangen, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes handelt. Darunter fallen Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.

Gleichgestellt sind private und kirchliche Einrichtungen sowie Hochschulen des Bundes, die ebenfalls nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden. Auch Fernstudien werden anerkannt.

Haben Sie also eine abgeschlossene Berufsausbildung und beginnen danach ein Studium, dann können Sie die Studienkosten in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Zu beachten ist allerdings:
Ein Fachschulabschluss stellt selbst keine abgeschlossene Erstausbildung. Auch der Wechsel eines Studiums ohne vorherigem Abschluss ist keine abgeschlossene Erstausbildung. Bei Unterbrechung eines Studiengangs und späterer Fortführung, beginnt kein neues zweites Studium.

Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs ist eine abgeschlossene Erstausbildung und diese Kosten können nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wird danach das Masterstudium begonnen, können die dafür angefallenen Kosten im Wege der Fortbildung mit abgeschlossener Erstausbildung  als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug gebracht werden.

Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns an.

30.November 2010


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