Werbungskosten
Verkehrsgünstig hat Vorfahrt
Nehmen Sie auf dem Weg zur Arbeit immer den kürzesten Weg, damit er geltend gemacht werden kann? Nicht nötig, auch ein längere, aber verkehrsgünstigere Strecke darf bei den Werbungskosten angegeben werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nicht nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden kann, sondern auch die verkehrsgünstigere Strecke (auch wenn diese doppelt so lang ist aber Zeit spart) kann bei der Steuererklärung zu den Werbungskosten hinzugefügt werden.
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.
26. September 2011
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