VERBILLIGTE VERMIETUNG
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz wurde auch eine Neuregelung zur verbilligten Vermietung eingeführt. Die bisher erforderliche Totalüberschussprognose beim Vermietungskorridor zwischen 56% bis 75% der ortsüblichen Miete entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Korridor wird künftig durch eine starre Grenze ersetzt.
Die Miete beträgt ab dem 1. Januar 2012:
1. 66 % oder mehr als die ortsübliche Miete. Dann gilt die verbilligte Vermietung ohne Totalüberschussprognose als vollentgeltlich. Die Werbungskosten werden in voller Höhe ohne prozentuale Kürzung anerkannt.
2. weniger als 66 % der ortsüblichen Miete. Dann erfolgt generell eine Aufteilung der Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Dies bedeutet, dass die Werbungskosten entsprechend der Höhe der Miete zur ortsüblichen Miete nur gekürzt anerkannt werden.
Diese Neuregelung kann sich für den vermietenden Angehörigen sowohl positiv als auch negativ auswirken.
Beispiel:
Max Müller erhält von seinem Sohn 58 % der ortsüblichen Miete. 2011 werden die Werbungskosten in voller Höhe anerkannt, da Max Müller dem Finanzamt einen Totalüberschuss nachweisen kann. 2012 werden die Kosten generell nur noch mit 58 % als abziehbare Werbungskosten berücksichtigt.
Abwandlung I
Wie im obigen Beispiel beschrieben, jedoch kann Max Müller dem Finanzamt keinen Totalüberschuss nachweisen. Sowohl in 2011 wie auch in 2012 sind die Werbungskosten nur in Höhe von 58 % abziehbar.
Abwandlung II
Der Sohn zahlt 68 % der ortsüblichen Miete und Max Müller erleidet durch hohe Reparaturen, Schuldzinsen, etc cetera langfristig einen Verlust. 2011 werden die Werbungskosten nur zu 68 % berücksichtigt. 2012 sind die Werbungskosten in voller Höhe abziehbar.
Diese Gesetzesänderung gilt sowohl für bereits bestehende, als auch für alle neuen Mietverträge.
Prüfen Sie auf jeden Fall Ihre Mietverträge und passen diese gegebenenfalls entsprechend an. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
24. Oktober 2011
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