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Kosten für Erststudium / -ausbildung doch als Werbungskosten abziehbar?

Seit einigen Jahren beschäftigt sich der Bundesfinanzhof immer wieder mit der Frage, ob Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind.

In zwei neuen Entscheidungen vom 28. Juli 2011 mit den Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10 hat er nun entschieden, dass auch diese Kosten, wie zuvor in einer Entscheidung über Zweitstudiumskosten, als vorweggenommene Werbungskosten und nicht wie bisher als Sonderausgaben begrenzt bis zur Höhe von 4.000 EUR abzugsfähig sind.

In einem dieser beiden Fälle klagte eine Medizinstudentin, dass ihre direkt nach dem Abitur entstandenen Kosten für Ihr Medizinstudium als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf ihre späteren Einnahmen abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof sieht es als erwiesen an, dass diese Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

Er argumentiert mit der Begründung, dass Werbungskosten Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und Erhalt von Einnahmen sind. Diese liegen immer dann vor, wenn die Aufwendungen durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind, das sogenannte einkommensteuerrechtliche Nettoprinzip. Die berufliche Veranlassung liegt demnach immer dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Der Werbungskostenabzug hat immer Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug.

Dies ist insoweit von Bedeutung, dass die Kosten in unbegrenzter Höhe abziehbar sind und ein dadurch entstehender Verlust bei den Einkünften in zukünftige Jahre vorgetragen werden kann, was bei den Sonderausgaben nicht möglich ist. Liegen später positive Einkünfte vor, können diese mit den Verlusten aus Altjahren verrechnet werden.

Wie die Finanzverwaltung auf diese beiden neuen Entscheidungen reagieren wird, ist derzeit noch fraglich. Wir raten Ihnen aber dringend, die Aufwendungen in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Sollte das Finanzamt dies ablehnen, dann legen Sie mit Verweis auf die oben aufgeführten Entscheidungen Einspruch ein. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich!

18. August 2011


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