Steuerabzugsbeträge optimieren
Wenn Sie vorhaben, Ihre Wohnung renovieren zu lassen, so wäre der Jahreswechsel ein optimaler Zeitpunkt hierfür. Denn wenn Ihnen Kosten für Handwerker und Arbeitshilfen im Haus und Garten um den Jahreswechsel entstehen, können Sie hierfür die Steuerabzugsbeträge für zwei Jahre voll ausschöpfen.
Beispiel:
Im Dezember 2011 lassen Sie ihre Wohnung von einem Malermeister renovieren. Für Sie entstehen rund 3.000 EUR Materialkosten (Brutto) und rund 9.000 EUR Arbeitskosten. Die Endabrechnung Ihrer Renovierungsarbeiten erhalten Sie jedoch erst im Januar 2012. Um die Höchstbeträge für 2011 und 2012 noch voll ausschöpfen zu können, benötigen Sie im alten Jahr eine Abschlagsrechnung von rund 8.000 EUR brutto, damit Sie diese noch im Dezember bezahlen können. Die restlichen 4.000 EUR begleichen Sie in 2012 nach Erhalt der Abschlussrechnung. Wenn Sie die 8.000 EUR bezahlen, entfallen 2.000 EUR auf das Material und 6.000 EUR auf die Arbeitsleistung (Verhältnis 1:3). Nun können Sie den Höchstbetrag von 1.200 EUR für das Jahr 2011 voll ausschöpfen. Im Jahr 2012 entstehen für Sie 3.000 EUR Arbeitskosten (1.000 EUR Materialkosten). Für diesen Betrag können Sie die Steuervergünstigung ebenfalls nutzen. Sie würden dann 600 EUR (12% von 3000 EUR) erhalten.
Damit Sie den vollen Höchstbetrag für 2012 von 1.200 EUR voll ausschöpfen können, können Sie noch weitere 3.000 EUR in die Arbeitsleistung eines Handwerkers investieren. Sie haben volles Gestaltungspotenzial, sofern Sie den Zahlungszeitpunkt selbst bestimmen können.
Sie erhalten die Abzugsbeträge normalerweise im gleichen Jahr der Zahlung, dennoch gibt es ein paar Ausnahmen:
- Leisten Sie regelmäßige Zahlungen in den ersten Tagen eines Jahres („10 – Tages- Frist“), so werden Ihre Zahlungen in dem Jahr berücksichtigt, zu dem Sie wirtschaftlich auch gehören. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie die monatliche Rechnung Ihres Pflegedienstleisters erst am Anfang des folgenden Jahres bezahlen.
- Führen Sie einen 400-Euro-Job aus, so werden Ihnen die Steuern und Abgaben abgezogen. Für die Monate Juli bis Dezember gilt immer der 15.1. des Folgejahres. In diesem Fall, gehören diese laut der Finanzbehörde noch zum alten Jahr.
Sie haben noch Fragen, kommen Sie einfach auf uns zu!
11. November 2011
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