MITTEILUNGSPFLICHT
Ohne Nummer geht nichts
Die Übertragung von Kapitalbeteiligungen - Anteile an Körperschaften, Dividendenscheinen, Zinsscheinen, Schuldverschreibungen, Termingeschäften, et cetera - gilt für die auszahlende Stelle - Bank, Sparkasse, et cetera - zunächst stets als Veräußerung. Diese Veräußerungen sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Dem Kapitalanleger steht es jedoch frei, dem Kreditinstitut darzulegen, dass die Kapitalanlage nicht verkauft, sondern verschenkt wurde und daher kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vorliegt, der der Abgeltungsteuer zu unterwerfen ist. In diesem Fall hat das Kreditinstitut den Vorgang dem Finanzamt mitzuteilen und dieses überprüft dann, ob der Übertragungsvorgang der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Diese Vorgehensweise wurde bisher immer so gehandhabt.
Neu für alle Übertragungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2011 stattfinden, ist nun, dass Sie als Schenker künftig dem Kreditinstitut auch die persönliche Identifikationsnummern von sich selbst, wie auch vom Beschenkten mitteilen müssen, damit der Übertragungsvorgang elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden kann.
Werden dem Kreditinstitut diese beiden Identifikationsnummern nicht mitgeteilt, ist die Bank verpflichtet, den Übertragungsvorgang als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang der Abgeltungsteuer zu unterwerfen.
Die Identifikationsnummer wird immer mehr Bestandteil unseres Lebens. Sowohl bei der Steuererklärung, bei Krankenkassen, Rentenversicherungen, Freistellungsaufträgen und nun auch bei Schenkungen - ohne diese Nummer geht (bald) nichts mehr. Diese persönliche Nummer ist ein weiteres Indiz in Richtung "gläserner Bürger". Die Frage nach dem Datenschutz scheint hier auf der Strecke zu bleiben.
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