MAULTASCHENFALLE
Besondere Umstände
Immer wieder sorgen Sie für Schlagzeilen und Gesprächsstoff: Die sogenannten Bagatellkündigungen. Der als "Maultaschenfall" bekannt gewordene Fall einer fristlosen Kündigung wurde vor Gericht gegen Zahlung einer Abfindung beigelegt. Laut Einschätzung des Gerichts ist nicht jeder Diebstahl einer geringwertigen Sache automatisch Grund für eine fristlose Kündigung.
Eine Altenpflegerin war über 16 Jahre lang in einem Seniorenheim beschäftigt. Im Jahr 2009 hat die Angestellte sechs Maultaschen entwendet, die für die Bewohner bestimmt waren, aber vermutlich im Müll gelandet wären. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt.
Laut dem Richter war es unstrittig, dass es sich um Diebstahl handelt. Dies alleine rechtfertige im konkreten Fall aber keine fristlose Kündigung. Zwar ist auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen laut dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung, jedoch verlange das Gesetz darüber hinaus, dass das Gericht die Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend würdigt. Als besondere Umstände waren im "Maultaschenfall" die lange Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Tatsache, dass das Diebesgut voraussichtlich im Müll gelandet wäre, zu berücksichtigen.
Die Altenpflegerin erhält eine Abfindung. Nach einem neuen Job, darf sie sich trotzdem umsehen.
10. September 2010
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