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ARBEITSZIMMER
Altes Gesetz gilt wieder

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers wieder das alte bis einschließlich 2006 gültige Gesetz eingeführt. Das Arbeitszimmer ist immer dann bis zur Höhe von 1.250 EUR abziehbar, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer werden in der Einkommensteuererklärung 2010 wieder berücksichtigt. Haben Sie Ihre Einkommensteuererklärung 2010 bereits beim Finanzamt eingereicht, aber Ihre Aufwendungen für das Arbeitszimmer vergessen anzugeben, können Sie dies innerhalb der Einspruchsfrist noch nachholen. Die Bescheide werden nicht mehr vorläufig ergehen.

Für die Altjahre 2007, 2008 und 2009 können Sie die Aufwendungen bis 30. Juni 2011 noch beim Finanzamt nachreichen, sollten Sie diese bisher nicht bei der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres bereits erklärt haben. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich des Arbeitszimmers vorläufig ergingen oder Sie Einspruch gegen den Bescheid eingelegt haben.

Gerne sind wir Ihnen sowohl für die Altjahre, wie auch für das laufende Jahr behilflich.

Stand: 1. Februar 2011


Hinweis:
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